Satzung

Satzung

§ 1 Name und Sitz

01. Der Verein führt den Namen: Turmwerkstatt – Kultur im Dorf e.V.
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Marburg mit dem Registerzeichen/Geschäftsnummer 16 VR 2099 eingetragen.

02. Der Sitz des Vereins ist Wetter-Amönau. Gerichtsstand ist Marburg.

03. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

01.       Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

02.       Zweck des Vereins ist die Förderung und Durchführung kultureller Projekte. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Aufführung und Durchführung von Musicals und Theaterstücken

  • Kabarettaufführungen
  • Dichterlesungen
  • Ausstellungen
  • Tanzdarbietungen
  • Konzerten
  • und Kleinkunst im Allgemeinen

§ 3 Mitgliedschaft in Verbänden

01. Der Verein hat das Recht, seinerseits die Mitgliedschaft bei anderen Verbänden und

dergleichen zu erwerben, die ihrerseits unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgen.

02. Eine solche Mitgliedschaft darf die eigene rechtliche und vermögensmäßige Selbständigkeit nicht aufheben.

§ 4 Mittel

 01.       Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch:

  • Mitgliedschaftsbeiträge, deren Höhe durch die Mitgliederversammlung festgelegt wird
  • Geld- und Sachspenden
  • Erlöse aus Veranstaltungen
  • sonstige Zuwendungen

02.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Ausnahme § 8 Abs 03 (Ehrenamtspauschale)

03.  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

      durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 5 Organe

 Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand (geschäftsführender Vorstand und erweiterter Vorstand)

 § 6 Mitgliedschaft

01.       Die Mitgliedschaft können alle natürlichen und juristischen Personen erwerben.

            Minderjährige bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

02.       Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme ent-

            scheidet der Vorstand. Wird ein Antrag auf Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, so

            kann der Antragsteller auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut einen Antrag

            auf Aufnahme stellen, über den die Mitgliederversammlung entscheidet.

03.       Die Mitglieder sind zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten

            Mitgliedsbeitrages verpflichtet. Der Beitrag ist jährlich im Voraus bis zum 31. Januar

            des Geschäftsjahres zu entrichten (Einzugsverfahren).

04.       Tritt ein Mitglied im Laufe eines Geschäftsjahres ein, zahlt es für dieses Jahr nur

            einen anteiligen Mitgliedsbeitrag, wobei angebrochene Monate zum vollen Monat

            aufgerundet werden.

05.       Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Tod
  • Austritt
  • Ausschluss

06.       Der Austritt kann nur bis zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist

            von 3 Monaten schriftlich beim Vorstand erfolgen.

07.       Der Ausschluss kann erfolgen u.a. bei

  • groben Verstößen gegen die Vereinsbestrebungen und die Satzung, insbesondere bei erheblichen Rückständen bei der Zahlung des Mitgliedsbeitrages.
  • wiederholtem Nichtbefolgen von Beschlüssen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

            Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der Betroffene ist vorher anzuhören.

            Gegen den Beschluss kann der Betroffene innerhalb der nächsten 14 Tage

            Einspruch erheben, über den auf der nächsten Mitgliederversammlung entschieden

            wird. Nach der förmlichen Ausschluss-Erklärung ruhen die Rechte des Mitglieds.

08.       Bei Tod, Austritt oder Ausschluss vor Ende des Geschäftsjahres werden keine Anteile

            des Mitgliedsbeitrages erstattet.

§ 7 Mitgliederversammlung

01.       Mindestens einmal im Kalenderjahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) einzuberufen. Die Einladung hat spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung durch schriftlichen Eintrag, durch Aushang und/oder Veröffentlichung in der Presse zu erfolgen.

Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, die mindestens folgende Punkte enthält:

  • Berichte des Vorstands
  • Vorlage der Kassenberichte der Abteilungen und des Gesamtvereins
  • Prüfung der Kassenberichte des Gesamtvereins
  • Entlastung des geschäftsführenden Vorstands
  • Wahl/Neuwahl von Vorstandsmitgliedern
  • Wahl der Kassenprüfer
  • Beschlussgegenstände
  • Verschiedenes

02.       Weitere Mitgliederversammlungen finden bei Bedarf auf Einladung des Vorstandes statt. Die Einladung erfolgt wie unter § 7 Ziffer 01 beschrieben. In der Einladung sind Tagesordnung und Beschlussgegenstände zu benennen.

03.       Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom geschäftsführenden
Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt. Die Einladung erfolgt wie in § 7 Ziffer 01 beschrieben.

04.       Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören unter anderem:

  • Änderung der Satzung
  • Änderung des Vereinszwecks
  • Auflösung des Vereins
  • Festlegung der Mitgliedschaftsbeiträge
  • Festlegungen der ständigen Abteilungen
  • Wahl des Vorstands

Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung müssen immer mit der Einladung

            zur Mitgliederversammlung und der Tagesordnung bekanntgegeben werden.

Folgende Abteilungen sind dauerhaft Bestandteil des Vereins:

  • Material und Technik (Bühnen- u. Anhängerverleih, Technikfundus, Gebäude)
  • Finanzen und Führung des Mitgliederverzeichnisses
  • Dokumentation (Protokoll, Verträge, Chronik, Mediengestaltung)
  • Kostümfundus (Kostümverleih, Frisuren – Perücken – Maske – Requisite)
  • Veranstaltungen wie § 2   02

Weitere Abteilungen können bei Bedarf (z.B. bei Durchführung von Großprojekten wie Musicals) von der Mitgliederversammlung aufgestellt werden.

Aus jeder diesen Bedarfs-Abteilungen wird ebenfalls ein Vertreter in den Vorstand gewählt. Die Abteilungen bleiben für die Dauer des Großprojektes bestehen und werden nach Abschluss aufgelöst. Der Vertreter erstattet einen Tätigkeitsbericht bei der darauf folgenden JHV.

05.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

06.       Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in der Mitgliederversammlung Anträge stellen,

die eine Woche vor der Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand
schriftlich vorliegen müssen.

            Dieser hat sie bei der Mitgliederversammlung unter dem entsprechenden Tages-

            ordnungspunkt zu verlesen und zur Beschlussfassung zu stellen.

07.       Der geschäftsführende Vorstand bestimmt einen Versammlungsleiter, und einen stellvertretenden Versammlungsleiter. Diese leiten dann  die Mitgliederversammlung

08.       Die Beschlussfassung erfolgt mit Stimmenmehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Stimmberechtigt ist jedes beitragszahlende Mitglied.

09.       Über den Gang der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein

            Protokoll anzufertigen, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer

            zu unterzeichnen ist.

§ 8 Vorstand

01.       Der geschäftsführende Vorstand leitet unter Beachtung der Beschlüsse der
            Mitgliederversammlung die Vereinsarbeit im Sinne der Satzungszwecke und führt die
            laufenden Geschäfte.

02.       Der geschäftsführende Vorstand besteht aus den gewählten Vertretern der von der Mitgliederversammlung dauerhaft festgelegten Abteilungen und ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für jede Abteilung wird jeweils ein Vertreter in den Vorstand gewählt.

Der geschäftsführende Vorstand entwirft eine Geschäftsordnung. Diese regelt die Zuständigkeiten der Abteilungen.

Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein vertreten durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder der dauerhaft festgelegten Abteilungen.

Zum erweiterten Vorstand gehören mindestens 2 jedoch maximal 4 weitere Beisitzer pro Abteilung.

Die Beisitzer werden in der JHV von der Mitgliederversammlung per Akklamation gewählt.

03.       Der geschäftsführende Vorstand (Vertreter der Abteilungen) und die Beisitzer aus den Abteilungen werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.  Der gewählte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

Vorstandsmitglieder können für die Vorstandstätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des nach § 3 Nr. 26a steuerfreien Betrags erhalten. (Ehrenamtspauschale) Über die Höhe der Vergütung entscheidet die Mitgliederversammlung

04.       Wahlen:

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter/eine Wahlleiterin, der/die ausstehende Wahlen durchführt.

Für  jede Abteilung wird jeweils ein Vertreter in den Vorstand gewählt.

Die Wahl der Vertreter der Abteilungen in den geschäftsführenden Vorstand kann durch Akklamation erfolgen wenn keine geheime Abstimmung gefordert wird.

Die Wahl der Beisitzer aus den Abteilungen in den erweiterten Vorstand erfolgt durch Akklamation.

Für das Geschäftsjahr ist jeweils ein Kassenprüfer aus der Mitgliederversammlung neu zu wählen. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands können nicht zu Kassenprüfern gewählt werden.Mitglieder des erweiterten Vorstands können zu Kassenprüfern gewählt werden.

05.       Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
erschienenen Mitglieder. Beschlüsse für eine Abteilung können nur gefasst werden wenn diese in einer Vorstandssitzung vertreten ist. Es ist zulässig, dass bei Verhinderung des Vertreters einer Abteilung diese durch einen Beisitzer aus der Abteilung vertreten wird.

            Er ist nur bei Anwesenheit der Mehrzahl seiner Mitglieder beschlussfähig.

06.       Die Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstands werden in einem Protokoll
            niedergeschrieben und an den kompletten geschäftsführenden Vorstand per Email
            verteilt. Eventuelle Ergänzungen zum Protokoll werden an den Protokollführer
            übermittelt und dieser berichtigt dann das Protokoll.
Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht bis zur nächsten Vorstandssitzung widersprochen wird.

07.       Die Mitglieder des Vorstands sind in Angelegenheiten, die der Vertraulichkeit
bedürfen, zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Verpflichtung gilt auch nach dem
Ausscheiden aus dem Amt.

08.       Der Vorstand ist befugt, Mitarbeiter (zur Durchführung von Projekten) einzustellen
            und zu entlassen sowie Mitglieder für Vorstandsaufgaben zu berufen.

§ 9 Auflösung

01.       Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vermögen (Finanzielle, Sachwerte und Immobilien) des Vereins an die Stadt Wetter, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der gemeindlichen Einrichtungen des Ortsteiles Amönau zu verwenden hat.  

Die Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07.05.2001 errichtet, am 06.11.2002 geändert,  und in der JHV 2017 am 31.03.2017 in der jetzigen Form geändert.

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